F-Gas Verordnung: nächstes Verbot ab 1. Januar 2020


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Mit der Europäischen Verordnung Nr. 517/2014, bekannt als F-Gas VO, wurde seit dem 1. Januar 2015 ein völlig neuer Mechanismus zur schrittweisen Reduzierung des Verbrauchs von H-FKWs bis 2030 eingeführt, um die Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase zu ermöglichen.

 

Diese schrittweise Reduzierung der HFCs wird durch mehrere Stufen erreicht:

 

- Die Einführung von Quoten. Eine Quote ist die Gesamtmenge der HFKW-Kältemittel, angegeben in Tonnen CO2-Äquivalent, die Hersteller und Importeure in den Verkehr bringen können. Ende 2014 hat die Europäische Kommission jedem Hersteller oder Importeur bis 2030 eine jährliche degressive Marketingquote zugeteilt.
- Die Einführung von Vermarktungsverboten für neue Anlagen, die H-FKW enthalten.
- Das Verbot der Verwendung von H-FKW für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Kälteanlagen.

 

Was bedeutet es Konkret für neue Anlagen?

Für die nicht gewerbliche Anwendungen  - Zum Beispiel: Lagerhäuser

Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

 

Kälte für die gewerbliche Anwendungen – Zum Beispiel: Mini- oder Supermärkte

 

Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Anlagen:

 

- Hermetisch geschlossene Anlagen :

Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

Ab dem 1. Januar 2022, Verbot des Inverkehrsbringens von Kühlgeräten und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung die H-FKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten.

 

- Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit 1 Kompressor:

Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit mehr als 1 Kompressor pro Kreislauf:

Wenn < 40kW: Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrsbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.

Wenn > 40kW, unterscheidet die Verordnung zwischen verschiedenen Arten von Anlagen:

 

Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen:

Ab dem 1. Januar 2020, Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Kälteanlagen die H-FKW mit einem GWP ≥ 2500 enthalten.


Ab dem 1. Januar 2022, Verbot des Inverkehrbringens von mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung, die H-FKW mit einem GWP ≥ 150 enthalten. Mit Ausnahme von Kaskadensystemen mit indirektem Primärkreislauf: ab dem 1. Januar 2022 dürfen Primärkühlkreisläufen nur noch H-FKW mit einem GWP < 1500 enthalten.

 

 

Was bedeutet es Konkret für bestehende Anlagen für die nicht gewerbliche Verwendung sowie für die gewerbliche Verwendung?

 

Ab dem 1. Januar 2020, Verbot der Verwendung von H-FKW mit einem GWP ≥ bis 2500 für die Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von ≥ bis 40 T. eq. CO2 (z. B. 10,19 kg R-404A).

 

Hinweis: Dieses Verbot gilt nicht für aufgearbeitete oder recycelte H-FKW aus denselben Anlagen.