Seit dem 28. Oktober 2008 hat die ECHA (europäische Chemikalienagentur) auf ihrer Inter-netseite eine Liste mit 15 besonders besorgniserregenden Stoffen (Substances of Very High Concern, SVHC) veröffentlicht, die in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden. Diese Kandidatenliste, die in Artikel 59.1 der REACH-Bestimmungen näher beschrieben ist, gibt die mögliche Aufnahme eines SVHC im Anhang XIV der REACH-Bestimmungen (Anhang „Genehmigung") an.
Die Stoffe, die auf der Liste aufgeführt werden, unterliegen keinen Beschränkungen, sofern diese nicht in Anhang XIV erwähnt sind. Die Stoffe können immer auf den Markt gebracht werden (pur, vermischt oder als Bestandteil eines anderen Produktes). Allerdings sind Liefe-ranten dazu verpflichtet, Angaben zu diesen Stoffen auf ihren Produkten bereitzustellen.
Vorschriften für Angaben zu SVHC sind im Folgenden beschrieben:
Für die Zubereitung:
- Wenn die Zubereitung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft wird, müssen Lieferanten den Abnehmern gemäß Anhang II der REACH ein Sicherheitsdatenblatt (MSDS) zur Verfügung stellen.
- Wenn die Zubereitung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG als nicht gefährlich eingestuft wird, müssen Lieferanten den Abnehmern auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt (MSDS) ge-mäß Anhang II der REACH zur Verfügung stellen, sofern das Produkt mindestens einen PBT-, vPvB- oder VHC-Stoff mit einer jeweiligen Konzentration von 0,1% (w/w) oder höher enthält.
Für Erzeugnisse:
- Wenn ein Erzeugnis einen VHC-Stoff mit einer Konzentration von mehr als 0,1% (w/w) enthält, muss der Lieferant dem Abnehmer des Erzeugnisses umfassende Angaben zu dem Erzeugnis zukommen lassen (sofern vorhanden). Diese Angaben müssen die sichere Verwendung des Erzeugnisses gewährleisten und mindestens den Namen des VHC-Stoffes enthalten.
- Sofern der Empfänger ein Verbraucher ist, muss der Lieferant ihm auf Aufforderung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung ein SDB zukommen lassen.
- Ab dem 1. Juni 2011 müssen alle Produzenten und Importeure von Erzeugnissen die ECHA darüber informieren, ob ein genehmigter Stoff in dem Erzeugnis enthalten ist. Dies muss in-nerhalb von 6 Monaten nach der Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV und gemäß den 2 nachfolgenden Bedingungen geschehen:
- die Menge des Stoffs beläuft sich auf über 1 Tonne pro Jahr und
- der Stoff ist in einer Konzentration von über 0,1 % (w/w) in dem Erzeugnis vorhanden.
ECHA = European Chemicals Agency (Europäische Chemikalienagentur) Helsinki
CMR = Cancérigène, Mutagen, toxic to the Reproduction (Krebserregende, mutagene und reproduktionsschädigende Stoffe)
PBT = Persisting, Bioaccumulable, Toxic (Persistent, bioakkumulativ, toxisch)
vPvB = very Persisting, very Bioaccumulable (hoch persistent, hoch bioakkumulativ)
SVHC = Substances Very High Concern (Besonders besorgniserregende Stoffe)
MSDS = Material Safety Data Sheets (Sicherheitsdatenblatt)